AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen der XETTO GmbH («XETTO») im Zusammenhang mit der Marke xetto®. Von diesen AGB abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden («Käufer») bedürfen für ihre Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch XETTO. Diese AGB gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausgeführt wird.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote der XETTO sind unverbindlich und freibleibend. Mit dem Käufer kommt ein Kaufvertrag erst zustande, wenn XETTO den Auftrag schriftlich bestätigt oder die Lieferung bzw. Leistung erbracht wurde. Der Käufer ist vier Wochen an seine Bestellung gebunden. Die Frist beginnt mit Zugang der Bestellung bei XETTO zu laufen.
2.2 Soweit XETTO ein befristetes Angebot abgibt, kommt ein Vertrag nur bei fristgerechter Annahme zustande. Erfolgt eine Annahme nicht fristgerecht oder weicht die Annahme vom Angebot XETTOs ab, so kommt der Kaufvertrag erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch XETTO zustande.
2.3 Die bei Angeboten von XETTO beigefügten Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Gewichte, Masse, Geschwindigkeiten, Energieverbrauch, Betriebskosten u. a.) sind ungefähre Angaben mit Toleranzen und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behaltet sich XETTO ihre Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nur für die Inbetriebnahme, Nutzung und Wartung der Liefergegenstände genutzt werden. Jegliche sonstige Nutzung, Kopie, Reproduzierung oder Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung XETTOs. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als «vertraulich» bezeichnet sind.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise gemäss Preisliste verstehen sich netto ab Werk. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. die Kosten für Fracht, Verpackung und deren Entsorgung, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen, gehen zu Lasten des Käufers. Ebenso hat der Käufer alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen. Verlangt der Käufer, dass XETTO den Transport auf seine Rechnung zu versichern hat, hat der Käufer dies XETTO 5 Arbeitstage vor der Lieferung schriftlich mitzuteilen.
3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist ebenfalls nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in jeweils gültiger gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
3.4 XETTO behält sich das Recht vor, Bestellungen von Neukunden und grössere Bestellungen von bestehenden Kunden nur gegen Vorauszahlung auszuführen.
3.5 Zur Verrechnung ist der Käufer nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von XETTO anerkannt sind.
4. Lieferzeit und Lieferung
4.1 Die Lieferung erfolgt EXW INCOTERMS 2020.
4.2 Von XETTO angegebene Lieferfristen verstehen sich als Richttermine. Soweit die Parteien eine verbindliche Lieferzeit vereinbart haben, beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
4.3 Die vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn innerhalb der Lieferfrist die Lieferungen und Leistungen zur Übernahme «ab Werk» zur Verfügung stehen oder die Versandbereitschaft angezeigt wird.
4.4 XETTO ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese dem Kunden zumutbar sind. Hierfür werden dem Kunden Transportkosten in vereinbarter Höhe in Rechnung gestellt.
4.5 Eine verbindlich vereinbarte Lieferzeit verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder sonstigen Ereignissen, die ausserhalb des Einflussbereiches von XETTO liegen. Dies gilt auch, wenn die Behinderung bei Unterlieferanten XETTOs eintritt. Die vorgenannten Ereignisse führen auch dann zu einer angemessenen Verlängerung, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
4.6 Verzögern sich die Lieferungen der XETTO, ist der Käufer nur zum Rücktritt berechtigt, wenn XETTO die Verzögerungen verschuldet hat und eine vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Lieferung unbenutzt verstrichen ist. Weitere Rechte des Käufers als dieses Rücktrittsrecht sind in jedem Fall ausgeschlossen.
5. Gefahrenübergang
5.1 Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges geht mit Übergabe, beim Versendungskauf mit der Übergabe an den Spediteur oder der sonst mit der Versendung beauftragten Person über. Dies gilt auch, wenn XETTO die Kosten des Versands übernommen hat.
5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die XETTO nicht zuzurechnen sind, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs mit Bereitstellung zur Übernahme oder Anzeige der Versandbereitschaft der Lieferung über.
5.3 Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Käufer.
6. Gewährleistung
6.1 XETTO leistet allein Gewähr dafür, dass die Kaufsache bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
6.2 Der Käufer hat die gelieferte Kaufsache (auch Teillieferungen) sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Kaufsache bei der XETTO schriftlich zu rügen, andernfalls die Kaufsache als genehmigt gilt. Erheben einer Mängelrüge befreit den Käufer jedoch nicht von seiner Zahlungspflicht.
6.3 Ist die Kaufsache nachweislich mangelhaft und wurde diese fristgerecht gerügt, wird XETTO nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder ersatzweise Lieferung einer mängelfreien Sache beheben. Weitere Gewährleistungsansprüche (z.B. Minderung und Wandelung) sind im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.
6.4 Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl von XETTO im Werk oder beim Käufer. Findet die Nachbesserung auf Wunsch des Käufers nicht im Werk statt, so gehen die Kosten für die Entsendung von Fachpersonal zu seinen Lasten.
6.5 Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf von 12 Monaten nach Ablieferung der Kaufsache, bei einem Konsumentenkauf gemäss Art. 210 Abs. 4 OR jedoch 24 Monate nach der Ablieferung.
7. Haftung für Schäden
7.1 XETTO haftet für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, egal aus welchen Rechtsgründen, nur bei grober Fahrlässigkeit oder absichtlicher Schädigung. Ausserdem haftet die XETTO, sofern sich eine Haftung aus zwingend anwendbarem Produkthaftpflichtgesetz ergibt.
7.2 Weitere Ansprüche sind im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Kaufsache bleibt bis zur endgültigen Bezahlung Eigentum der XETTO. Diese wird hiermit vom Käufer ermächtigt, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für die von ihm gelieferten Kaufsachen einen Eigentumsvorbehalt im zuständigen Register eintragen zu lassen.
9. Allgemeines
9.1 Erklärungen, die der Begründung, Wahrung oder Ausübung von Rechten dienen, bedürfen der Schriftform. Zur Einhaltung der Schriftform genügt die Übermittlung in Textform mittels Datenfernübertragung (z.B. E-Mail oder Telefax), soweit die Schriftform nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
9.2 Besondere Bestimmungen in individuellen schriftlichen Verträgen zwischen dem Käufer und XETTO bleiben vorbehalten. Mündliche Abreden zwischen dem Käufer und XETTO entfalten indessen keine Gültigkeit.
9.3 Ist eine Bestimmung der AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. XETTO und der Käufer verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
9.4 Diese AGB ersetzen die bisher geltenden AGB und gelten bis auf Widerruf von Seiten der XETTO.
10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
10.1 Diese AGB unterstehen schweizerischem Recht, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des schweizerischen internationalen Privatrechts, insbesondere unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (Wiener Kaufrecht).
10.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zug.